Benutzungseinschränkungen
Schutzfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen Archivgut im Regelfall nicht benutzt werden kann. Die Schutzfristen dienen beispielsweise dem Schutz von Persönlichkeitsrechten oder dem Schutz der Arbeit der Verwaltung.
Diese betragen für Unterlagen, die nach dem 2. Oktober 1990 entstanden sind:
- 30 Jahre nach Entstehung
- 60 Jahre nach Entstehung (bei Geheimhaltungsvorschriften).
Davon unabhängig für personenbezogene Unterlagen:
- 10 Jahre nach dem Tod bzw.
- 100 Jahre nach der Geburt der Person
- 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder Geburts- noch Todesjahr feststellbar sind.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Schutzfristen im Einzelfall zu verkürzen.
- Die allgemeine Schutzfrist kann verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Begriff »öffentliches Interesse« ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss im Einzelfall inhaltlich ausgefüllt und abgewogen werden. »Öffentliches Interesse« kann z. B. bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung bestehen.
- Die personenbezogenen Schutzfristen können in zwei Fällen verkürzt werden:
- Für wissenschaftliche Forschungsvorhaben muss im Einzelfall das öffentliche Interesse am Forschungsvorhaben gegen den Eingriff in die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Archivgut bezieht, abgewogen werden.
- Zur Wahrnehmung eigener berechtigter Belange müssen diese Belange gegen die Eingriffe in die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Archivgut bezieht, abgewogen werden. Berechtige Belange können beispielsweise die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vor Gericht sein.
- Die Schutzfrist nach Geheimhaltungsvorschriften kann analog zur allgemeinen Schutzfrist verkürzt werden. Ggf. sind bundesrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Das Staatsarchiv kann die Verkürzung von Schutzfristen mit Auflagen verbinden. So kann z. B. die anonymisierte Verwendung von personenbezogenen Daten vorgeschrieben werden.
Um Schutzfristen verkürzen lassen zu können, müssen Sie einen Antrag auf Schutzfristenverkürzung stellen. Ein Antragsformular erhalten Sie im Lesesaal oder online über den Link unten. Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrags unsicher sein, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die entsprechend notwendige Prüfung kann bis zu vier Werktage in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Archivgut, das besonderen Schutzbestimmungen unterliegt, darf nur an den dazu ausgewiesenen Leseplätzen eingesehen werden.
- Es ist nicht erlaubt, daraus selbständig Kopien oder Fotos anzufertigen.
- Kopien werden auf Antrag durch das Staatsarchiv erstellt.
- Durch das Staatsarchiv angebrachte Kennzeichnungen (Einlegestreifen) dürfen während der Benutzung nicht entfernt werden.
Die Nutzung kann aus weiteren wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Die genauen Bestimmungen finden Sie in den §§ 9 und 10 des Sächsischen Archivgesetzes.
- Link zum Sächsischen Archivgesetz (Portal »REVOSax« (Landesrecht) des Freistaates Sachsen)