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    Damit auch andere die Archivalien nachnutzen können oder Angaben daraus nachvollziehbar bleiben, ist die genaue Identifikation des genutzten Archivgutes erforderlich. Bei der Veröffentlichung von Kopien von Archivgut sind als Quellenangabe mindestens das Sächsische Staatsarchiv, die Bestandssignatur, der Bestandsname sowie die Archivaliensignatur anzugeben (siehe § 6 Absatz 3 der Sächsischen Archivbenutzungsverordnung, Beispiel: Sächsisches Staatsarchiv, 10702 Staatskanzlei, 1073). Bei Folgezitierungen kann »Sächsisches Staatsarchiv« durch »SächsStA« ersetzt werden.

    Eventuell notwendige Quellenangaben aufgrund des Urheberrechtsgesetzes sind ebenfalls zu beachten.

    Bei einer Nutzung von Archivgut sind eventuell am Archivgut noch bestehende Urheber- und verwandte Schutzrechte zu beachten. Es bedarf entweder der Einräumung der notwendigen Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG oder der Erlaubnis durch eine entsprechende Schranke. Jeder Benutzende ist gesetzlich verpflichtet, Urheber- und verwandte Schutzrechte in eigener Verantwortung zu beachten. Darüber hinaus ist auch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) zu beachten (»Recht am eigenen Bild«). Das Sächsische Staatsarchiv übernimmt keine Haftung für die Nutzung von Archivgut.

    Benutzende sind verpflichtet, dem Staatsarchiv ein Belegexemplar eines Werkes unentgeltlich abzugeben, wenn sie es unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Staatsarchivs verfasst oder erstellt haben. Rechtsgrundlage ist § 9 Absatz 3 des Sächsischen Archivgesetzes.

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