Beständeübersicht
Beständeübersicht
01. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831
Die ältesten Wurzeln des Sächsischen Staatsarchivs liegen bereits in der Mitte des 13. Jahrhunderts, als sich in der markmeißnischen Kanzlei ein Urkundendepot herauszubilden begann. Ein Auslesearchiv für die wertvollsten Urkunden ist 1330 nachweisbar. 1378 entstand das älteste bekannte Inventar des landesherrlichen Archivs, das sich parallel zur historischen Entwicklung eines geregelten Geschäftsgangs in der Kanzlei herausbildete. In diesem ging mit der Übernahme der Kurwürde durch die Wettiner (1423) auch die Überlieferung der askanischen Herzöge von Sachsen auf. Bei der Leipziger Teilung 1485 teilte man die Archivbestände weitgehend zwischen Ernestinern und Albertinern auf. Allerdings blieb ein unteilbarer Rest unter gesamthänderischer Verwaltung seit 1554 im Wittenberger Schloss verwahrt, bis er 1802 ebenfalls den Archiven in Dresden, Weimar und Gotha zugewiesen wurde.
Nach 1547 entstanden im albertinischen Kursachsen schrittweise große zentrale Behördenarchive. Darunter traten das von Johann Friedrich Reinhardt 1702 neu konstituierte Archiv des Geheimes Rats (Geheimes Konsilium), auch "Geheimes Archiv" genannt, ferner das Geheime Kabinettsarchiv (1708, 1738), das Kammerarchiv (Geheimes Finanzarchiv, 1731, mit Finanzplankammer, 1814) und das Archiv der Landesregierung besonders hervor. Die sächsischen Staatsreformen, die seit 1831 ein einheitliches Staatsgebiet, eine Ministerialverfassung und eine dreistufige Verwaltungshierarchie schufen, wirkten sich auch auf das Archivwesen aus. Das 1834 errichtete Hauptstaatsarchiv wurde zum Zentralarchiv für die gesamte Staatsverwaltung und vereinte die bestehenden Behördenarchive sukzessive unter einem Dach. Doch erst mit der Übernahme des zunächst selbstständig gebliebenen Finanzarchivs zwischen 1873 und 1888 und der schrittweisen Integration des sächsischen Kriegsarchivs nach 1918 war die Konzeption eines sächsischen Zentralarchivs endgültig erfüllt. Große Teile der Altregistraturen der 1831 aufgelösten Behörden wurden sogar erst in den Jahren zwischen 1918 und 1945 an das Staatsarchiv abgegeben.
Für die Unterlagen aus der Zeit vor 1831 richtete man bei der Gründung des Hauptstaatsarchivs folgende Beständeabteilungen ein, in denen die großen Vorgängerarchive als selbstständige Tektonikgruppen fortlebten:
I Originalurkunden
II Wittenberger Archiv
III Archiv des Geheimen Rates, Geheimes Archiv
IV/V Archiv des Geheimen Kabinetts
VI Albertinische Nebenlinien
VII Archiv des Geheimen Konsiliums
VIII Archiv der Landesregierung
IX Archive aufgelöster Behörden
IX A Stiftsregierung (Stift-Meißnische Regierung) zu Wurzen
IX B Oberhofgericht
IX C Verschiedene Behörden (Stiftsregierung Zeitz, 1815 sächsisch gebliebene Orte betr.; Gotha-Altenburgische Akten betr. Borna; Konsistorium Leipzig; Leipziger Schöppenstuhl)
XI Landkarten, topographische Blätter, Zeichnungen, Siegel, Stempel und Bildwerke
XII Depositen
XIII Gesetzgebungssachen
XIV Diplomatarien und Abschriften
XV Archivarische Ausarbeitungen
XVI Archivsachen und archivarische Hilfsmittel
Aus heutiger Sicht handelte es sich bei den meisten dieser Beständeabteilungen um Mischbestände, die Unterlagen verschiedener Herkunftsbehörden (Provenienz) in sich vereinigten. Dies gilt auch für das später als Abteilung XVIII hinzugetretene Finanzarchiv, dessen Überlieferung ebenfalls überwiegend aus der Zeit vor 1831 stammt. Inzwischen sind die Archivalien zu einem großen Teil im Sinne des Provenienzprinzips neu geordnet worden, so dass die behördliche Herkunft im Einzelnen deutlich erkennbar ist. Mit der Übernahme in das Hauptstaatsarchiv erhielten die älteren Beständeabteilungen grundsätzlich keinen Zuwachs mehr. Sie wurden allerdings im Lauf des 19. Jahrhunderts mehrfach umstrukturiert und durch einzelne Neuerwerbungen des Archivs ergänzt. Dazu gehören auch zahlreiche Unterlagen, die aus heutiger Sicht als Sammlungsgut gelten müssen. Vor allem in die Abteilungen III Geheimes Archiv (heute weitgehend identisch mit Bestand 10024), VII Geheimes Konsilium (heute Bestand 10025) und IV/V Geheimes Kabinett (heute Bestand 10026) wurden nachträglich zahlreiche Akten und Aktengruppen fremder Provenienz eingearbeitet. Wichtige Bestände aus der Zeit vor 1831 kamen erst nach 1918 ins Hauptstaatsarchiv, insbesondere die Akten und Plankammern der ehemaligen Hofbehörden.
Zwischen 1960 und 1970 gaben das Landeshauptarchiv Magdeburg und das Zentrale Staatarchiv der DDR, Abteilung Merseburg, zahlreiche Archivalien sächsischer Zentralbehörden nach Dresden zurück. Dabei handelte es sich um Akten, die Sachsen als Folge des Wiener Kongresses von 1815 an Preußen hatte abgeben müssen. Diese waren später in das preußische Provinzialarchiv in Magdeburg und das preußische Geheime Staatsarchiv in Berlin (als Archiv für die Provinz Brandenburg) gelangt. Einige wenige Akten mit Bezug auf Gebiete, die nach 1815 der preußischen Provinz Schlesien zufielen, befinden sich derzeit im Archiwum Panstwowe w Wroclawiu (Staatsarchiv Breslau). Lokalbehördliche Überlieferung aus den kursächsischen Gebieten, die 1815 an Preußen und Thüringen fielen, befinden sich heute im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg/Wernigerode, im Brandenburgischen Landeshauptarchiv und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar.
Bedeutende Unterlagen aus der Zeit vor 1831 finden sich ferner im Kriegsarchiv (ursprünglich XIX. Abteilung, heute in der Beständegruppe "Militär" im Hauptstaatsarchiv Dresden), im Dresdner Kartenbestand (12884 Karten und Risse) und in den Beständegruppen "Herrschaften", "Kommunen" und "Geistliche Institutionen" aller Abteilungen des Staatsarchivs.
Die Beständegruppen "Kommunen" und "Geistliche Institutionen" umfassen vor allem im 19. und 20. Jahrhundert akquirierte Deposita, darunter die Urkunden des Hochstifts Meißen (Bestand 12856 Domkapitel Meißen im Hauptstaatsarchiv Dresden)¸ worunter sich die ältesten Dokumente des Sächsischen Staatsarchivs überhaupt befinden. Überlieferung lokaler Behörden aus der Zeit vor 1831 (v. a. Ämter, Konsistorien, Superintendenturen, ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften) findet sich je nach regionaler Zuständigkeit im Hauptstaatsarchiv Dresden sowie in den Staatsarchiven Chemnitz und Leipzig. Überlieferung der Oberlausitz (v. a. der Oberamtsregierung und des Lehnhofs Bautzen) wird im Staatsfilialarchiv Bautzen (Archivverbund Bautzen) verwahrt, die reichhaltige Akten- und Rissüberlieferung der mittleren und unteren Montanbehörden im Bergarchiv Freiberg.
02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
Im Zuge der Reform der sächsischen Staatsverwaltung trat an die Stelle der alten aus dem Ancien Régime stammenden Behördenvielfalt mit sich teilweise überschneidenden Kompetenzen ein moderner, einheitlicher, dreistufiger Verwaltungsaufbau mit klar abgegrenzten Ressortzuständigkeiten. Eingeleitet wurde dieser durchgreifende Reformprozess mit der Verfassung von 1831 – und darauf beruhend – der Einführung von Ministerialdepartements zum 01.12.1831. Der Zeitraum 1831 – 1835 kann als Überleitungsphase gelten, in der alte und neue Behördenorganisation mit einander verschmolzen wurden. Ihren vorläufigen Abschluss fanden die Reformen des 19. Jahrhunderts mit der endgültigen Trennung von Justiz und Verwaltung durch Einführung von Amtshauptmannschaften und Amtsgerichten auch auf der unteren Verwaltungsebene, sowie Kreishauptmannschaften als Bündelungsbehörden der Mittelinstanz zwischen 1874 und 1879. Auf der Ministerialebene war diese als Kennzeichen eines modernen Verfassungsstaats geltende Trennung bereits 1831 vollzogen worden.
Erst mit der Umwandlung Sachsens in einen Freistaat 1919, auf republikanischer Basis und mit demokratischer Verfassung, wurde ein weiterer Reformschub in Gang gesetzt, der aber den Verwaltungsaufbau der Mittel- und Lokalinstanz im Wesentlichen unangetastet ließ. Hinzuweisen ist auf die Trennung von Kirche und Staat. Die Reformen konzentrierten sich somit auf die Ministerialebene. An die Stelle des alten Gesamtministeriums trat die Staatskanzlei, die nach dem anderen verfassungsrechtlichen Rang der Bundesstaaten in der Weimarer Republik auch die Aufgaben des aufgelösten Außenministeriums mit übernahm. Durch das Erlöschen der Reservatrechte im militärischen Bereich ging auch die Wehrhoheit vollständig an das Reich. Das Kriegsministerium wurde überflüssig, seine Abteilungen und ihm nachgeordnete Dienststellen entweder nach Berlin überführt oder mittels der Heeresabwicklungsstelle aufgelöst. Diejenigen Reste von Aufgaben im Bereich der Wirtschaft, die bedingt durch den Ersten Weltkrieg beim Ministerium des Innern verblieben waren, wurden nunmehr endgültig in das erweiterte Ministerium für Wirtschaft und Arbeit überführt.
Häufig übersehen werden die erheblichen Kompetenzminderungen, die die Verwaltung Sachsens durch die so genannten Reichsstatthaltergesetze der Jahre 1933/34 erfuhr. Zum einen wurde die Ministerialebene der Länder den entsprechenden Fachministerien auf Reichsebene weisungsmäßig unterstellt, zum anderen erfolgte eine Aufgabenkonzentration in der Staatskanzlei, die in immer stärkerem Maße zur Reichsstatthalterei umgeformt wurde, der die ursprünglichen Ministerien als Fachabteilungen zugeordnet wurden. Diese mit dem Etikett der Verwaltungsvereinfachung versehene Aufhebung des Ressortprinzips und der Verwaltungsmäßigkeit ist auch vor dem Hintergrund einer Überformung der Staatsverwaltung durch eine parallele Parteihierarchie mit teilweise völlig unklarer Kompetenzabgrenzung zu betrachten. Beispielhaft sei hier auf die Auflösung des Justizministeriums 1934 verwiesen. In archivischer Hinsicht bedeutsam ist, dass dieser Prozess mit der teilweisen Aufhebung der Aktenmäßigkeit der Verwaltung einherging. Der für die Ministerialbestände durchgängig zu beobachtende Abbruch der Überlieferung hat jedoch seine Ursache in den Totalverlusten der Ministerialregistraturen nach den Bombenangriffen auf Dresden im Februar 1945. Auf Grundlage einer Abmachung zwischen dem Reichsarchiv und den Staatsarchiven der Bundesstaaten wurden ab 1924 Unterlagen nachgeordneter Reichsbehörden mit regionaler Zuständigkeit nicht in das Reichsarchiv, sondern in das Hauptstaatsarchiv desjenigen Bundesstaates übernommen, in dessen Sprengel die jeweilige Reichsbehörde ihren Sitz hatte. Diese Regelung führte in den dreißiger Jahren zur Übernahme von Unterlagen v. a. der Arbeitsverwaltung, der Finanzverwaltung, von Post und Bahn.
03. Land Sachsen 1945 - 1952
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das Land Sachsen durch die sowjetische Besatzungsmacht neu gegründet und führte Anfangs die Bezeichnung Bundesland Sachsen. Das Territorium des Landes entsprach fast dem des ehemaligen Freistaates; hinzu kamen einige westlich der Oder-Neiße Grenze gelegenen Gebiete, die früher zu Preußen gehörten. Die Tätigkeit der Landesverwaltung Sachsen begann Anfang Juli 1945; am 04.07.1945 wurde sie durch die Besatzungsmacht bestätigt. Nach den Kreis- und Landtagswahlen vom 20.10.1946 konstituierte sich im November 1946 erstmals wieder ein sächsischer Landtag. Der bisherige Präsident der Landesverwaltung Friedrichs, wurde im Dezember 1946 zum Ministerpräsidenten gewählt und eine Regierung aus acht Ministern gebildet: Innenminister, Justizminister, Finanzminister, Minister für Arbeit und Sozialfürsorge, Minister für Land- und Forstwirtschaft, Minister für Volksbildung, Minister für Handel und Versorgung sowie Wirtschaftsminister. Am 28.02.1947 wurde die erste sächsische Verfassung der Nachkriegszeit vom Parlament verabschiedet. Die seit Juli 1945 in Berlin entstandenen deutschen Zentralverwaltungen mit Zuständigkeit für die gesamte Sowjetische Besatzungszone (SBZ) waren institutionalisierte Grundlagen wachsender Zentralisierung und zunehmender Kompetenzkollisionen. Insbesondere die 1947 gebildete Deutsche Wirtschaftskommission hatte in wachsendem Maße weit reichende Machtbefugnisse in den Ländern der SBZ. Mit der Gründung der DDR 1949 wurden die Zentralisierungsbestrebungen verstärkt. Dies wurde zuerst im Justizbereich gravierend sichtbar, wo 1950 die Justizministerien der Länder (außer Thüringen) aufgelöst wurden; in Sachsen gab es nur noch eine Hauptabteilung Justiz, die dem Ministerpräsidenten unterstellt war. Trotz der in der Verfassung der DDR von 1949 verankerten föderalistischen Verwaltungsstrukturen wurden mit dem nach der II. Parteikonferenz der SED verabschiedeten Gesetz vom 23.07.1952 die Länder faktisch aufgelöst und die Wege zum „demokratischen Zentralismus“ geebnet. Als das sächsische Parlament am 25.07.1952 der Neugliederung der Verwaltungsstruktur und damit seiner eigenen Auflösung zustimmte, hatte dieser Akt nur noch formale Bedeutung.
04. Bezirke der DDR 1952 - 1990
Auf der II. Parteikonferenz der SED vom 09. - 12.07.1952 wurde beschlossen, „in allen Bereichen der Gesellschaft planmäßig die Grundlagen des Sozialismus zu schaffen“. Die politische Führung war der Auffassung, dieses Ziel mit einer nach sowjetischem Vorbild zentralisierten Staatsverwaltung am besten bewerkstelligen zu können, weshalb die Länder de facto aufgelöst wurden. Das von der Volkskammer am 23.07.1952 verabschiedete „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR“, das auf der letzten Sitzung des Sächsischen Landtags am 25.07.1952 angenommen wurde, ersetzte die fünf Länder durch 14 Bezirke. Darunter war auch der Bezirk Dresden, der sich aus den Kreisen Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden-Land, Freital, Görlitz, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Niesky, Pirna, Riesa, Sebnitz und Zittau sowie den Stadtkreisen Dresden und Görlitz zusammensetzte. Die Kreise Hoyerswerda und Weißwasser, die bislang zum Land Sachsen gehört hatten, wurden dagegen dem Bezirk Cottbus zugeschlagen. Die Gebietsgrenzen der Bezirke richteten sich nach politischen, wirtschaftlichen und administrativen Gesichtspunkten. Während der „Wende“ 1989 / 1990 tauchte schon bald der Ruf nach einer Neuformierung der Länder auf. Dem entsprach die Volkskammer durch die Verabschiedung des Ländereinführungsgesetzes vom 22.07.1990, das die Abhaltung von Landtagswahlen am 14.10.1990 vorsah.
05. Freistaat Sachsen seit 1990
Die Neuformierung des Freistaats Sachsen war eine Forderung, die bereits während der friedlichen Revolution im Herbst 1989 von Bürgerrechtlern und Demonstranten erhoben wurde. Die Initiative zur Schaffung eines Freistaates Sachsen ergriff u. a. der Runde Tisch des Bezirkes Dresden, der diese Aufgabe schließlich am 17. Mai 1990 einem Koordinierungsausschuss mit Arbeitsgruppen zu Verfassung, Wirtschaft, Umwelt, Bildung und Wissenschaft sowie zur Vorbereitung des Landtags übertrug.
Im Mai 1990 fanden die letzten Sitzungen der Bezirkstage Dresden, Karl-Marx-Stadt und Leipzig statt, die ihre Selbstauflösung beschlossen. Die Aufgaben übernahmen interimistisch Bezirksverwaltungsbehörden unter je einem Regierungsbevollmächtigten. Am 22. Juli 1990 beschloss die erste frei gewählte Volkskammer der DDR das Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik. Sachsen wurde durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Chemnitz und Leipzig gebildet, wobei sich die Kreise Altenburg und Schmölln (zuvor Bezirk Leipzig) an Thüringen anschlossen und die Kreise Hoyerswerda und Weißwasser (zuvor Bezirk Cottbus) zu Sachsen kamen. Damit wurde im Wesentlichen der Gebietsbestand aus der Zeit zwischen 1945 und 1952 wiederhergestellt. Der Zuschnitt der 48 im Jahre 1952 gebildeten Landkreise blieb zunächst unverändert.
Nach langen Diskussionen über den genauen Termin beschloss die Volkskammer in einer Sondersitzung in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der Beitritt nach Artikel 23 (alt) Grundgesetz förmlich festgeschrieben und der Tag des Beitritts als Stichtag für die Neukonstituierung der Länder bestimmt. An diesem Tag wurde der Freistaat Sachsen mit einer Feierstunde in der Meißner Albrechtsburg neu begründet. Am 14. Oktober 1990 fanden die ersten Wahlen zum Sächsischen Landtag statt, der am 27. Oktober 1990 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentrat. Als erster Ministerpräsident wurde Kurt Biedenkopf (CDU) gewählt. Die Verfassung des Freistaats Sachsen verabschiedete der Sächsische Landtag am 27. Mai 1992.
Der Verwaltungsaufbau, der nach 1990 v. a. unter Mithilfe des Partnerlandes Baden-Württemberg verwirklicht wurde, richtete sich an dem der alten Bundesländer aus. Als Oberste Staatsbehörden wurden Ministerien errichtet, denen zahlreiche Behörden und Einrichtungen nachgeordnet sind. Als Allgemeine Staatsbehörden nahmen ab 1. Januar 1991 die Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig eine Koordinierungsfunktion bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben in ihrem Regierungsbezirk wahr. Durch das Kreisgebietsreformgesetz vom 24. Juni 1993 wurde die kommunale Gebietsgliederung mit Wirkung vom 1. August 1994 auf 22 Landkreise und sieben kreisfreien Städte reduziert. 15 Jahre später folgte ein erneuter Umbau der Verwaltungsstruktur. Mit dem "Gesetz zur Neuordnung der sächsischen Verwaltung" sowie dem "Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise" vom 29. Januar 2008 wurde die Bildung von acht neuen Landkreisen Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau beschlossen. Mit Chemnitz, Dresden und Leipzig blieben nur drei kreisfreie Städte bestehen. Aus den Regierungspräsidien wurden drei Landesdirektionen gebildet. Die Umsetzung der beiden Gesetze erfolgte am 1. August 2008. Zum 1. März 2012 führte man die drei Landesdirektionen in der Landesdirektion Sachsen mit Hauptsitz in Chemnitz zusammen, in Dresden und Leipzig bestehen weiterhin Dienststellen.
06. Herrschaften
Im 15. Jahrhundert begann die Entwicklung der ursprünglichen Herrengüter Sachsens zu den eigentlichen, mit gerichtsherrlichen Befugnissen ausgestatteten Rittergütern, wie sie begrifflich nach dem ersten kursächsischen Landtag von 1438 in Erscheinung traten. Neben der Eigenbewirtschaftung des Grundbesitzes nahmen die Rittergutsbesitzer nunmehr die regionale Ausübung herrschaftlicher Rechte wahr, und zwar sowohl der älteren Lehn- und Erbherrschaft wie auch der jüngeren Gerichtsherrschaft. Im gleichen Zeitraum begann die Einteilung der Rittergüter in Schriftsassen und Amtsassen. Aus dieser Differenzierung lassen sich Rückschlüsse auf die Entstehung und Besteuerung sowie die Stellung der Rittergüter zu den Landesbehörden, dem Landesherrn und ihre Vertretung im Landtag ziehen. Ihre Besitzer, die Ritterschaft oder Landstände, hatten eine Sonderstellung durch ihren privilegierten Gerichtsstand und die Steuerfreiheit bis zur Einführung der Verfassung 1831 inne. Das Erlassen der Steuern gründete sich auf Heeresdienste, die im Zuge der Militärreform bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts schrittweise in Ritterpferdsgelder umgewandelt wurden. Die Differenzierung betraf ebenso die Ausübung der Obergerichtsbarkeit und der Erbgerichtsbarkeit. Dies spiegelte sich auch im Verhältnis der Rittergutsbesitzer zu ihren bäuerlichen Hintersassen wider. Die Obergerichtsbarkeit, die stets die Erbgerichtsbarkeit einschloss und nur den schriftsässigen Rittergütern zustand, bedeutete die volle gerichtliche Selbstständigkeit und für die Besitzer dieser Rittergüter die Teilnahme an den Landtagen.
Ein solches Rittergut stellte einen eigenständigen Gerichts- und Verwaltungsbezirk dar, der dem landesherrlichen Amt gleichgestellt war. Dagegen waren die amtsässigen Rittergüter, denen in der Regel nur die niedere oder Erbgerichtsbarkeit oblag, den Ämtern unterstellt. Im 17. und 18. Jahrhundert beauftragten viele Rittergutsbesitzer ausgebildete Juristen mit der Wahrnehmung der gerichtsherrlichen und Verwaltungsbefugnisse. Die so entstandenen Patrimonialgerichte gehörten unmittelbar zu den Rittergütern. Diese Patrimonialgerichte existierten bis zur freiwilligen Abtretung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit an den Staat nach den Verfassungsreformen in den 1830er Jahren bzw. bis zur endgültigen Übernahme der Gerichtsbarkeit durch den Staat im Jahr 1856 gemäß Gesetz vom 11. August 1855 über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung. In diesen Zeitraum fielen auch die Ablösungen der Fronen, Dienstbarkeiten und anderen Leistungen sowie die Teilung von Gemeindeland nach dem Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832. Die sich Jahrzehnte hinziehende Ausführung dieses Gesetzes bedeutete das Ende der grundherrlichen Verhältnisse.
Im Rahmen der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit in Sachsen im 19. Jahrhundert gingen die Kompetenzen der Rittergüter sowohl in den Gerichts- als auch in den Verwaltungsangelegenheiten bis zum 1. Oktober 1856 an die eigens dafür gegründeten Königlichen Gerichte bzw. an die bestehenden Justizämter. Dazu gehörte formal auch die Übernahme sämtlicher Akten und sonstiger Unterlagen der Patrimonialgerichte durch diese Gerichtsbehörden. Nunmehr waren die Rittergüter im Wesentlichen nur noch wirtschaftliche Einheiten auf dem Lande, wobei die Gutsherren bis zur Novemberrevolution 1918 noch einige, allerdings eingeschränkte Rechte und Privilegien besaßen. Dazu zählten u. a. Nichtunterstellung unter die Ortsgerichte, Erteilung bestimmter Konzessionen, Ausübung einiger Patronatsrechte über Kirche und Schule sowie Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse. In Sachsen wurden die Rittergüter nach dem Zweiten Weltkrieg auf der Grundlage der "Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform" der Landesverwaltung Sachsen vom 10. September 1945 enteignet. Mit der "Anordnung über die Sicherstellung und Verwertung des nichtlandwirtschaftlichen Inventars der durch die Bodenreform enteigneten Gutshäuser" vom 17. Mai 1946 gelangte ein Großteil der Archivalien der Rittergüter in staatliche Verwahrung. In den Folgejahren sind in Sachsen rund 400 Adelsarchive von den staatlichen Archiven übernommen und damit gesichert worden.
Die einzelnen Bestände sind in den Abteilungen des Staatsarchivs unterschiedlich als "Grundherrschaft …" bzw. als "Rittergut …" bezeichnet, ohne dass dies auf verschiedene Bestandsinhalte hindeuten würde. Neben den Rittergütern übten weitere Herrschaften die Gerichtsbarkeit aus, z. B. Standesherrschaften, Freigüter, Hammer-, Mühlen- und Hüttengüter, Pfarrdotalgerichte, Erbgerichte u. a. Schließlich ist auf die Vasallenbergämter und -gerichte im Bergarchiv Freiberg hinzuweisen, bei denen es sich um "Bergbehörden" der jeweiligen Grundherrschaften handelte, die Bergbau auf niedere Bodenschätze betrieben (das Regal auf den Silberbergbau dagegen hatten die Wettiner in ihren Territorien seit dem 15. Jh. vollständig durchgesetzt). Wenn der Landesherr Interesse an dem entsprechenden Bergbau hatte, musste er zu dessen Wahrnehmung die entsprechenden grundherrlichen Rechte erwerben.
Einen Sonderfall in territorialer Ausdehnung und politischer Bedeutung bildeten die vielfach verzweigten Schönburgischen Herrschaften in Westsachsen, deren Überlieferung im Staatsarchiv Chemnitz einsehbar ist. Nähere Angaben dazu finden Sie unter der Beständegruppe "06.01 Landes- und Rezessherrschaften".
Die Unterlagen von Rittergütern der nordsächsischen Gebiete, die nach 1815 an Preußen fielen, werden im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt verwahrt.
07. Kommunen
Im ausgehenden Mittelalter hatte sich in Kursachsen ein dichtes Städtenetz entwickelt. Die Ratsverfassung war für die Verwaltung der meisten Städte bestimmend: Mehrere aus der ratsfähigen Bürgerschaft gewählte Ratsherren mit dem Bürgermeister, z. T. einem Stadtrichter an der Spitze, bildeten den Rat, der nur dem Landesherrn unterstand, bei amtsässigen Städten dem jeweiligen Amt. Kleinere Städte blieben unter der Verwaltung eines landesherrlichen Stadtrichters (Schultheißen) und eines Schöffenkollegiums. Einige Vasallenstädte fielen unter die Herrschaft benachbarter Rittergüter. Durch Kauf, Pacht oder über Verpfändung der Erb- bzw. Obergerichtsbarkeit konnten Städte ihre eigene Patrimonialgerichtsbarkeit erlangen. In der städtischen Verwaltung ging damit eine Differenzierung der Gerichtsverwaltung zwischen Ratskollegium, Stadtrichter, Gerichtsschreiber oder Schöffen einher, ohne dass zunächst ein eigenständiges Stadtgericht mit klaren Kompetenzen erkennbar wäre. Fielen unter die Gerichtsbarkeit des Stadtrats Grundstücke und Gemeinden außerhalb der Stadtgrenzen, waren innerhalb der Stadtverwaltung sogenannte Ratslandgerichte oder städtische Landgerichte tätig.
Mit Erlass der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 wurden die städtische Verwaltung weitgehend vereinheitlicht, ihre Befugnisse geregelt und die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Sie forderte die Einrichtung eines selbstständigen Stadtgerichts oder die Übergabe der Gerichtsbarkeit an die vom Staat neu gebildeten Königlichen Gerichte. Rechts- und Arbeitsgrundlage für kleinere Amts- oder Vasallenstädte war die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, allerdings mit eingeschränkten Selbstverwaltungsrechten. Das Gesetz vom 23. November 1848 regelte die Umgestaltung der Untergerichte und legte Hauptgrundsätze bei Gerichtsverfahren fest. Alle bisherigen Untergerichte staatlicher, patrimonialer und städtischer Herkunft waren aufzulösen. Dafür wurden staatliche, kollegialisch arbeitende Bezirksgerichte eingerichtet.Auf der Grundlage des Gesetzes vom 11. August 1855 über die Einrichtung der Behörden Erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung fiel die Gerichtsbarkeit der Städte bis Oktober 1856 an den Staat. Sie konnte teilweise schon ab dem 1. August 1833 freiwillig abgetreten werden und wurde danach durch die Justizämter oder neu eingerichteten Königlichen Gerichte übernommen. Auf dem Territorium der Schönburgischen Herrschaften fiel die Patrimonialgerichtsbarkeit zunächst an die Schönburgischen Gerichte und erst 1878 endgültig an die Gerichte des Königreichs Sachsen.
Eine Anpassung der Bestimmungen über die städtische Verwaltung erfolgte im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform am Ende des 19. Jahrhunderts. Am 24. April 1873 wurden die Revidierte Landgemeindeordnung, die Revidierte Städteordnung und die Städteordnung für kleine und mittlere Städte erlassen. Letztere konnte für Kommunen mit weniger als 6 000 Einwohnern gewählt werden. Die Städte unterstanden seitdem der Aufsicht der Kreis- und Amtshauptmannschaften. Mit der industriellen Entwicklung kam es zwischen 1880 und 1920 zu mehreren Eingemeindungswellen städtischer Vororte. Gleichzeitig wurden immer mehr Städte (ab 1918 alle Städte über 30 000 Einwohner) aus den Amtshauptmannschaften ausgegliedert. Die Stadträte und Oberbürgermeister dieser Städte erlangten die gleiche Rangstufe und Funktion wie die Regionalbehörden.
Die Gemeindeordnung vom 1. August 1923 beseitigte die rechtlichen Unterschiede zwischen Städten und Landgemeinden. Nach 1933 erfolgte, insbesondere durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, eine Anpassung an Zentralisierungsbestrebungen und Parteiherrschaft im NS-Staat. Während des Zweiten Weltkriegs und in der Nachkriegszeit konzentrierten sich die kommunalen Aufgaben auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, teilweise wurden spezielle Wirtschafts- und Ernährungsämter eingerichtet.
Die Überlieferung der spätestens 1856 aufgelösten Stadtgerichte gelangte mit den Aktenabgaben der Amtsgerichte in den 1920er Jahren an das Staatsarchiv. Darüber hinaus wurden Bestände einzelner Städte und Gemeinden zwischen 1881 und 1933 zur depositarischen Verwahrung an das Hauptstaatsarchiv abgegeben. Dies geschah häufig im Zusammenhang mit den Revisionen der Kommunalarchive durch den Dresdner Archivar Dr. Hubert Ermisch in den Jahren 1887 und 1895 bis 1901.
Seit 1959 formierte sich die Arbeitsgemeinschaft der Stadtarchive des Bezirks Leipzig mit dem Ziel der einheitlichen Bearbeitung der Archivbestände. Aufgrund mangelnder räumlicher und personeller Voraussetzungen sind die Altbestände einiger Städte mit ihrer Überlieferung bis zum Grenzjahr 1945 als Depositalbestände an das damalige Landesarchiv/Staatsarchiv Leipzig ab 1963 abgegeben worden. Seit jüngster Vergangenheit reichern audiovisuelle Unterlagen der Stadt Leipzig die Bestandsgruppe an.
Die Überlieferung der Kommunen im Staatsarchiv Chemnitz entstand 2002/03 durch Übergabe städtischer Unterlagen aus Südwestsachsen durch das Hauptstaatsarchiv Dresden.
08. Geistliche Institutionen
Bei den Unterlagen geistlicher Institutionen handelt es sich überwiegend um Depositen. Den bedeutendsten Bestand bildet die urkundliche Überlieferung des Domkapitels Meißen, die zusammen mit einigen spätmittelalterlichen Amtsbüchern 1889 im Hauptstaatsarchiv hinterlegt wurde. Auch einige Pfarrgemeinden haben einzelne Stücke aus ihrem Fundus, vor allem während der Jahre um 1890, nach Dresden gegeben, um dort für ihre sichere Aufbewahrung sorgen zu lassen. Diese Abgaben stehen im Zusammenhang mit den systematischen Bemühungen, die der Dresdner Archivar Dr. Hubert Ermisch seit 1887 zur Pflege nichtstaatlicher Archive unternahm. In anderen Fällen umfassen die Bestände jeweils Akten - oft zur Rechnungsführung und zu Schulangelegenheiten -, die über den Umweg der Amtsgerichte in das Staatsarchiv gelangten. Geistliche Institutionen, die ganz oder überwiegend nur durch ihre Tätigkeit als Gericht dokumentiert sind, wurden der Tektonikgruppe 6. Herrschaften zugeordnet.
09. Wirtschaft
Der Schwerpunkt der Wirtschaftsüberlieferung im Sächsischen Staatsarchiv liegt auf der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Hintergrund ist die nach 1945 einsetzende Zuständigkeit der Staatsarchive für die Überlieferung der volkseigenen Wirtschaft. Die Mehrzahl der Bestände privater Wirtschaftsunternehmen gelangte mit der Übernahme von Unterlagen aus den volkseigenen Betrieben in das Staatsarchiv. Die 1990 einsetzende Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens markiert in der Regel auch das Ende der Wirtschaftsüberlieferung.
Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts vollzog Sachsen als erstes deutsches Land den Übergang vom Agrar- zum Industrie-Agrar-Staat. In der etwa ab 1800 beginnenden industriellen Revolution nahm Sachsen eine Vorreiterrolle ein, da es in der Baumwollindustrie in Deutschland führend war. Neben der Textilindustrie erhielt der Maschinenbau wachsendes Gewicht. Eine wesentliche Voraussetzung für den Aufstieg der sächsischen Industrie war die Nähe zu den Steinkohlelagerstätten des Zwickauer, Lugau-Oelsnitzer und Freitaler Reviers. Ab den 1830er Jahren erlebte der Steinkohlenbergbau in Sachsen einen rasanten Aufstieg und stellte für einen Zeitraum von knapp einhundert Jahren die benötigte Energie zur Verfügung. Mit der Einführung der Gewerbefreiheit 1861 fielen alle noch bestehenden Hemmnisse für die uneingeschränkte Entfaltung der Wirtschaft. Mittelständische Unternehmen fast aller Industriezweige wurden heimisch: Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Papier- und Holzstoffindustrie, Uhrenfabrikation, Kunstblumenherstellung, feinmechanisch-optische Industrie, elektronische Industrie, hygienische und kosmetische Erzeugnisse, Zellulose- und Kunstseidenerzeugung, Fahrzeug- und Waggonfabriken.
Ab 1869 finanzierte der sächsische Staat den Eisenbahnbau und übernahm 1876 nahezu alle sächsischen Eisenbahnstrecken ins Staatseigentum, welches zu einer rapiden Ausweitung des Streckennetzes führte. Bereits 1871 besaß Sachsen das dichteste Eisenbahnnetz im deutschen Kaiserreich. Einen großen Aufschwung erlebte ebenfalls der Elbschifffahrtsverkehr.
Die Stadt Dresden hatte sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Zentrum des Industriegebiets im oberen Elbtal entwickelt. In besonderem Maße bestimmten die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die metallverarbeitende sowie die feinmechanisch-optische Industrie und ab 1950 zunehmend die elektrotechnisch-elektronische Industrie die Wirtschaftsstruktur der Region.
Zu den wirtschaftlichen Merkmalen, die die Leipziger Region besonders prägten, gehören die Industrie, die Messe und der Handel, das Bankenwesen sowie der herstellende und verbreitende Buchhandel und das Buchgewerbe. Signifikant war ebenso der Braunkohlenbergbau. Um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert begann sowohl im Bornaer Revier als auch in der Lausitz die maschinell betriebene Braunkohlenförderung; Brikettfabriken und Kraftwerke entstanden. Bis zum Ende der DDR blieb die Braunkohle der wichtigste Energielieferant Mitteldeutschlands.
Chemnitz entwickelte sich zu einer der großen Industriemetropolen des Kaiserreiches und wurde zu einem Zentrum des Maschinenbaus. Prägend waren hier die Automobil-, Maschinen- und Textilindustrie, für Plauen/V. die Spitzenproduktion sowie für das Vogtland der Bau von Musikinstrumenten. Im Erzgebirge war seit dem Mittelalter der Silberbergbau bedeutend, daneben ist die Holz- und Spielwarenproduktion hervorzuheben. Ab 1946 spielte die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft (SDAG) Wismut mit dem Uranbergbau eine tragende Rolle.
Anfang der 1920er Jahre erlebte die sächsische Energiewirtschaft einen bis dahin beispiellosen Konzentrationsprozess, in welchem die bisher eigenständigen, privatwirtschaftlich organisierten, kommunalen und regionalen Energieversorger zusammengefasst wurden und in dem Staatskonzern ASW (Aktiengesellschaft Sächsische Werke) aufgingen. Die damit verbundene Vereinheitlichung der bislang sehr unterschiedlichen Normen und Standards führten zu einer erheblichen Effektivitätssteigerung.
Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Sachsen herausgebildete industrielle Struktur blieb weitgehend bis in die DDR-Zeit erhalten. Nach 1942 wurde Sachsen zu einem Zentrum der Rüstungsproduktion.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 übernahmen die Alliierten die Verwaltung Deutschlands. Bis auf geringe Ausnahmen von Mai bis Juli 1945, als die Amerikaner die Gegenden um Leipzig und Rochlitz besetzt hatten, gehörte Sachsen zur Sowjetischen Besatzungszone. Im Sommer 1945 begannen auf Grund von Beschlüssen der Potsdamer Konferenz Demontagen. Im Oktober 1945 entzog die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) vielen Unternehmern und Aufsichtsräten durch Befehl 124 die Verfügungsgewalt über die Betriebe. Für den 30. Juni 1946 war die wahlberechtigte Bevölkerung Sachsens zum Volksentscheid über das "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Nazi- und Kriegsverbrechern in das Eigentum des Volkes" aufgerufen, 77,6 % entschieden sich für die Enteignung. 1.861 Betriebe gingen auf dieser Grundlage in das Volkseigentum über. 635 Betriebe wandelte die Besatzungsmacht in sowjetische Aktiengesellschaften (SAG-Betriebe) um. Diese wurden dann bis Ende 1953 an die DDR als volkseigene Betriebe übergeben.
Mit Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 wurde das Sequesterverfahren beendet. Ein Teil der Betriebe ging als volkseigene Betriebe in die deutsche Verwaltung über. Ein anderer Teil der Firmen wurde an die früheren Besitzer zurückgegeben. In dieser Zeit existierten auch viele Unternehmen mit Treuhandschaft bzw. "in Verwaltung", für die ein staatlich eingesetzter Treuhänder bestellt war. Auch nach Gründung der DDR bestand noch ein relativ großer privatwirtschaftlicher Bereich. Die Bestrebungen der SED-Partei- und Staatsführung zielten auf die schrittweise Umwandlung aller Betriebe in Volkseigentum, wozu auch die ab 1956 für Privatbetriebe bestehende Möglichkeit der Aufnahme einer staatlichen Beteiligung gehörte. Ein Beschluss des Ministerrats vom 9. Februar 1972 bildete die Grundlage weiterer Verstaatlichungsmaßnahmen für die meisten privaten Unternehmen und Betriebe mit staatlicher Beteiligung sowie eine Reihe industriell produzierender Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). Im Zuge der Organisation der volkseigenen Industrie entstanden in Sachsen im Juni 1946 zur Leitung der zugehörigen Betriebe Industrieverwaltungen, die der Hauptverwaltung der landeseigenen/ volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung unterstanden und die bis zum Sommer 1948 existierten.
Im Juli 1948 wurden auf der Grundlage des Befehls Nr. 76 der SMAD Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) geschaffen. Das waren einerseits die zentralgeleiteten VVB (Z), die den Hauptverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission unterstanden und andererseits die VVB auf Landesebene (L), die den Wirtschaftsministerien der Länder, Ämter für volkseigene Betriebe, unterstellt waren. Nach Gründung der DDR kam es zur Reorganisierung der volkseigenen Industrie. Mit Verordnung vom 22. Dezember 1950 wurden die VVB (L) 1951 aufgelöst. Wichtige Betriebe unterstanden jetzt direkt den Hauptverwaltungen der Fachministerien der DDR. Einige wenige VVB mit Betrieben von mehr als örtlicher Bedeutung wurden neu gebildet, die übrigen Betriebe übergab man den Einrichtungen der örtlichen Industrie. Durch die Übertragung der wirtschaftlichen und juristischen Selbstständigkeit an die VEB 1952 verloren die noch bestehenden VVB ihre ursprüngliche Aufgabenstellung und wurden aufgelöst. An ihre Stelle traten Verwaltungen Volkseigener Betriebe (VVB). Diese übten anleitende und kontrollierende Funktionen im Auftrag von Hauptverwaltungen eines Fachministeriums bzw. Staatssekretariats aus. Im Gegensatz zu den Vereinigungen Volkseigener Betriebe besaßen die Verwaltungen Volkseigener Betriebe keine juristische Selbstständigkeit. Ihre Zahl ging bis 1958 stark zurück. Das zweistufige Leitungssystem, d. h. die unmittelbare Unterstellung der Betriebe unter eine Hauptverwaltung, setzte sich immer mehr durch. Parallel dazu unterstanden einigen Hauptverwaltungen, vor allem im Bereich der Leichtindustrie, Industriezweigleitungen (IZL).
In Durchführung des Gesetzes über die Vervollkommnung und Vereinfachung des Staatsapparates der DDR vom 11. Februar 1958 entstanden für die Leitung und Planung der zentralgeleiteten VEB erneut Vereinigungen Volkseigener Betriebe mit Unterstellung unter die Staatliche Plankommission. Die Leitung der nicht zentral unterstellten Betriebe übernahmen die Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke. Diese wurden 1963 aufgelöst und durch Industrieabteilungen ersetzt. Die Zusammenfassung und Zuordnung von Betrieben zu VVB geschah in der Weise, dass Unternehmen mit gleicher Produktion bzw. mit aufeinanderfolgenden Produktionsstufen oder aber gemischter Produktion in einer VVB zusammengefasst wurden. Stellung und Aufgaben der VVB wurden durch die Verordnungen vom 28. März und 27. August 1973 bestimmt. Im Zuge der Kombinatsbildung Ende der 1970er Jahre erübrigte sich die bislang von den zwischengeschalteten VVB praktizierte Leitungsform. Daher kam es zur Auflösung von VVB in großem Umfang. Anfang der 1980er Jahre bestanden nur noch einige VVB im Bereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Vereinzelte volkseigene Industriekombinate existierten in der DDR bereits in den 1950er Jahren, deren Zahl allerdings begrenzt blieb. Erst 1978/79 erfolgte der Zusammenschluss der Betriebe der Industrie und des Bauwesens zu Kombinaten mit wirtschaftsleitender Funktion in großem Umfang. Neben zentralgeleiteten Kombinaten existierten seit 1981 auch bezirksgeleitete Kombinate. Ein Kombinat konnte an Stelle der VVB die Aufgabe einer Industriezweigleitung übernehmen. Dadurch kam es in einzelnen Industriezweigen, z. B. in der Grundstoffindustrie, zur Auflösung von VVB. Andere Kombinate wurden einer bestehenden VVB zugeordnet, die ihre Zweigleitungsfunktion damit behielt (z. B. Metall verarbeitende Industrie und Leichtindustrie). Ein Kombinat bestand aus Betrieben, die entweder durch Gemeinsamkeiten der Erzeugnisse, des Fertigungsprozesses oder durch eine technologisch bedingte Abhängigkeit der Produktionsstufen charakterisiert waren. Auch bisher bestehende Großbetriebe konnten den Status eines Kombinats erhalten, indem sie aus ihrem bisherigen Unterstellungsverhältnis herausgelöst wurden. Die Bildung, Aufgaben und Stellung der volkseigenen Kombinate sind in Verordnungen vom 16. Oktober 1968, 28. März 1973 sowie vom 8. November 1979 festgelegt. Die Kombinate erhielten dadurch größere Rechte für die Leitung des gesamten Reproduktionsprozesses. Seit 1984 kam es zur Auflösung der bisher selbstständigen Kombinatsleitungen. Die Kombinate wurden nun über die Stammbetriebe geleitet. Der Generaldirektor des Kombinats war in der Regel zugleich Leiter des Stammbetriebs.
Mit der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 und dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 kam es zur Privatisierung und Entflechtung des volkseigenen Wirtschaftssektors.
10. Parteien, Organisationen und Verbände
Das Sächsische Staatsarchiv verwahrt die in Sachsen in den regionalen Organisationsstrukturen entstandenen Unterlagen von Parteien und zahlreichen Massenorganisationen der SBZ/DDR sowie weiterer gesellschaftlicher Organisationen und juristischer Personen. Ergänzend tritt die bruchstückhafte Überlieferung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände hinzu.
Die Bestände der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gewähren einen Überblick über die Organisation und Arbeitsweise innerhalb der Partei und verdeutlichen auch die politischen und gesellschaftlichen Verflechtungen in der DDR durch die Parallelstrukturen zur staatlichen Verwaltung. Das Archivgut des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) ermöglicht Einblicke in verschiedene gesellschaftliche Bereiche wie Sozialfürsorge, Feriengestaltung und Arbeitswelt.
Mit den Beständen der SED und des FDGB wurden zudem Unterlagen zur Geschichte von Widerstand, Verfolgung und Emigration während der Zeit des Nationalsozialismus übernommen. Als Teil dieser Sammlungen befinden sich im Sächsischen Staatsarchiv mehrere Nachlässe vor allem von führenden Funktionären der sächsischen Arbeiterbewegung und von Funktionsträgern des Parteiapparates der SED. Daneben sind zahlreiche Erinnerungsberichte unterschiedlichster Aussagekraft überliefert, die auf Anregung des früheren Zentralen Parteiarchivs verfasst worden sind, vor allem zu Persönlichkeiten und Ereignissen der Arbeiterbewegung, zum antifaschistischen Widerstand, zur deutschen Emigration während des Nationalsozialismus und zur Entwicklung in der SBZ/DDR.
Diese Unterlagen werden ergänzt durch sachthematische Sammlungen von Bildern, Flugblättern, Plakaten, Fotos und Tondokumenten.
Neben den Unterlagen weiterer gesellschaftlicher Organisationen wie der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) werden auch Zeugnisse berufsständischer, sozialer, kultureller und anderer Vereinigungen und Verbände archiviert.
11. Vereine, Vereinigungen, Religionsgemeinschaften
Das Vereinswesen entwickelte sich in Sachsen im Laufe des 18./19. Jahrhunderts. Das Gedankengut der Aufklärung aufgreifend, entstand zunächst in den bürgerlichen Kreisen ein verstärktes Bedürfnis für Austausch, Information und Bildung. In der Zeit des Vormärz wurden Turn- und Gesangsvereine, Redeübungsvereine und so genannte Gesellschaften, deren Mitglieder sich regelmäßig trafen, gebildet. In ihnen tauschten Bürger ihre Gedanken zu Politik, Kultur und Religion in geselligen Zusammenkünften, Vorträgen und Mitteilungsschriften aus. Die Frauenvereine des 19. Jahrhunderts hatten vor allem wohltätigen Charakter. Als politische Vereine hatten die während der revolutionären Ereignisse 1848/49 gebildeten Vaterlandsvereine und Deutschen Vereine einen erheblichen Einfluss auf die Politik. Die Arbeitervereine fanden in den 1860er Jahren einen bedeutenden Aufschwung und bildeten die Vorläufer der späteren sozialistischen und kommunistischen Parteien. Zweck der berufsständischen und wirtschaftlichen Vereine waren u. a. der Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen, die Verbreitung von Fachliteratur sowie die Fortbildung der Vereinsmitglieder. Zeitlich begrenzt war die Wirkungsdauer von Ausschüssen und Vereinigungen anlässlich von Festjubiläen, der Errichtung von Denkmalen oder der Veranstaltung von Ausstellungen. Längerfristige Wirkungen entfalteten dagegen die wissenschaftlichen Vereine als Träger oder Unterstützer von Museen sowie die kulturellen Vereine als Förderer regionalen Bewusstseins.
Verweis: Genealogische Vereine siehe unter "Sammlungen zur Personen- und Familiengeschichte"
12. Nachlässe
Ergänzend zur amtlichen Überlieferung aus den Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaats Sachsen und ihren Vorgängereinrichtungen sammelt das Sächsische Staatsarchiv archivwürdige Unterlagen von Privatpersonen. Durch spezifische Unterlagengruppen ermöglicht dies, neben der amtlichen Sichtweise auch die Perspektive einer Einzelperson einzunehmen. Idealtypische Bestandteile von Nachlässen sind persönliche Lebensdokumente (z. B. Ausweise, Zeugnisse, Verträge), Briefe, eigene Werke und Manuskripte sowie Sammlungen und Fotos. Nachlässe können dem Sächsischen Staatsarchiv in Form von Schenkungen oder Depositen überlassen werden. Dabei kann der Depositalgeber Einschränkungen in der Benutzbarkeit verfügen.
13. Sammlungen
Die Sammlungsbestände umfassen den Zeitraum vom 15. bis zum 21. Jahrhundert und sind unterschiedlichen Ursprungs. Einen Schwerpunkt bilden die Sammlungen zur Familien- und Personengeschichte, da die Bestände der 1995 in das Staatsarchiv Leipzig eingegliederten Deutschen Zentralstelle für Genealogie (DZfG) überwiegend der Gruppe Sammlungen zugeordnet wurden. Hierzu zählen vor allem die Sammlungen des Reichssippenamtes (RSA) in Berlin, bis 1940 Reichsstelle für Sippenforschung, die im Rahmen des "Sippenkundlichen Schriftdenkmalschutzes" angelegt wurden. Das RSA ließ seit 1934 Kirchenbücher in West- und Ostpreußen, Pommern, Posen und Schlesien verfilmen; weitere Verfilmungen in den deutschen Siedlungsgebieten des Auslandes (u. a. Bessarabien, Bukowina, Slowenien) schlossen sich an. Ab 1938 ließ das RSA jüdische Personenstandsquellen staatlicher und nichtstaatlicher Provenienz verfilmen. Die Filme bildeten - neben Filmen von Militärkirchenbüchern sowie anderen genealogisch bedeutenden Quellen - die Familiengeschichtlichen Sammlungen des RSA. Von überregionaler Bedeutung sind zudem die Bestände der genealogischen Institutionen und Vereine Zentralstelle für deutsche Personen- und Familiengeschichte Leipzig, Deutsche Ahnengemeinschaft e. V. und Verein Roland, Dresden. Als archivische Sammlung von besonderem Wert für Forschungen zur Geschichte fürstlicher, adeliger und bürgerlicher Familien und Personen ist zudem der Bestand 12881 Genealogica zu nennen.
Ein weiterer bedeutender Bestand 22000 Standesamt-Zweitbücher der Gemeinden Sachsens beinhaltet vor allem die Sterbezweitbücher der sächsischen Gemeinden für den Zeitraum 1933 bis 1945.
Bei Karten, Rissen, Bildern, Plakaten, Fotos und Flugblättern handelt es sich um archivische Sammlungen, die überwiegend Archivgut aus staatlichen Registraturen aller Ebenen enthalten. An erster Stelle zu nennen ist der Bestand 12884 Karten und Risse mit den dort vorhandenen Ergebnissen der drei großen historischen sächsischen Landesaufnahmen von 1586-1634, um 1730 und 1780-1824. Diese sind auch digitalisiert über das "Kartenforum" der Deutschen Fotothek online einsehbar.
Provenienzgebundenes audiovisuelles Archivgut, welches im jeweiligen Bestandszusammenhang überliefert ist, stammt aus Behörden oder Firmen bzw. aus Privathand. Das nicht provenienzgebundene audiovisuelle Sammlungsgut sowie Einzelstücke sind in fünf Sammlungsbeständen zusammengefasst (Bewegtbilder, Tonträger, Multimedia, Audiovisuelle Zeitzeugen, Lehr- und Ausbildungsfilme).
Schließlich verwahrt das Staatsarchiv weitere archivische und vorarchivische Sammlungen, zu denen unter anderem Siegel, Handschriftenproben sächsischer Fürsten und Beamter, Mandate sowie zeitgeschichtliche Sammlungen gehören.
Bedeutende Sammlungen staatlicher Provenienz sind mit Bezug zu den sächsischen Bergrevieren vorhanden, so z. B. die Zechenregister sächsischer Bergreviere, die Ausbeutbögen, Verwaltungsakten verschiedener Grubenvorstände, Mannschaftsbücher einzelner bergmännischer Gewerkschaften und die so genannten "bergschadenkundlichen Analysen".
Verweis: Die Sammlungsbestände des Militärs befinden sich in der Bestandsgruppe "Königreich Sachsen 1831 bis 1945, Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen, Militär". Die Sammlungsbestände der SED befinden sich in der Bestandsgruppe "Parteien, Organisationen und Verbände, Parteien, SED, Sammlungen und Nachlässe".