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Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 12450
Datierung: | 13./23. Februar 1593 |
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Die Kommissare des Mainzer Erzbischofs Wolfgang von Dalberg, des kursächsischen Administrators Herzog Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar und des Landgrafen Moritz von Hessen regeln die Beilegung von Irrungen in der Ganerbschaft Treffurt und in der ganerbschaftlichen Vogtei Obedorla und Niederdorla und Langula.- Der Vertrag ist ausgestellt von den [kurmainzischen] Kommissaren Leopold (Lippoldt) [Freiherr] von Stralendorf, Oberamtmann auf dem Eichsfeld, von Heyse Otto von Kirschlingeroda und von Dr. Heinricus Haunlius; von den sächsischen Kommissaren Georg Vitzthum von Eckstedt auf Kannawurf, Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld und von Levin von Geusau (Geusaw); sowie von den hessischen Kommissaren Hans Ludwig von Harstall, Landvogt von der Werra und von Dr. Heinrich Hund, Kanzler.
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10001 Ältere Urkunden, 08516
Datierung: | 26. September 1483 |
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Hedwig, geborene von Sachsen, Äbtissin, Agnes, geborene von Anhalt, Dechantin, Agnes, geborene von Kirchberg, Älteste, und das ganze Kapitel des Stifts zu Quedlinburg beliehenen Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht von Sachsen als Entschädigung für die Ausgaben für einen Kriegszug mit zahlreichen Gütern, mit denen zuvor Graf Ulrich der Ältere von Regenstein (Reinstein) belehnt war.- Es werden folgende weiter Orte und andere geographische Begriffe genannt (soweit mit [?] noch nicht identifiziert): Westendorf [w. Quedlinburg], Westerhausen (Westerhusen), Warnstedt (Warnstede), Neinstedt (Neynstede), Thale (Dorf zum Thal Wenthusen), Weingartengut zum Thale, Kornicker [laut Regest 19. Jh. Börnecke, Zuordnung unsicher], Groß-Ditfurt (Grossin Dithfarth), Klein-Ditfurt (Lutken Ditfarth), Tekendorf (Teckendorff) [Wüstung nö. Quedlinburg], Marsleben (Marsloeben) [Wüstung nw. Quedlinburg], Groß Orden [Wüstung ö. Quedlinburg], Gersdorff [Wüstung Gersdofer Burg sö. Quedlinburg], Zehling (Zcillingen) [Wüstung n. Ballenstedt], Asmersleben [Wüstung n. Ballenstedt], Zwernbeck [?], Silstedt (Silsted), Derenburg (Derneburg), Sülten (Solten) [Wüstung ö. Quedlinburg], das Eichsfeld, Danstedt (Densted), Bissingenrode [laut Regest 19. Jh. Wintzingerode, Zuordnung unsicher], Berlingerode (Perlingerrode), Gerblingerode (Gerwelingerode), Billingerode [vieleicht Wüstung nö. Güntersberge?], Mingerode (Myngenrode), Silickenfelth[?], Peseckendorf (Besseckendorff), Lyndorff[?], Toteleben[?], Fruchthusen[?], Langental[?], Tastungen [sw. Duderstadt?], Biglingerode[?].
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10001 Ältere Urkunden, 07643
Datierung: | 19. September 1459 |
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Stadtrat und Gemeinde zu Göttingen beurkunden einen durch Graf Adolf von Nassau, Domherrn zu Mainz, Verweser zu Erfurt und Amtmann zu Rusteberg, vermittelten Vergleich mit Herzog Wilhelm III. von Sachsen, Kraft dessen die Stadt Göttingen dem Herzog verspricht, mit ihm, den Seinen und denjenigen, die in seinem Verspruch [hier im Sinn von Schutzzusage] sind, namentlich dem Eichsfeld sowie den Städten Mühlhausen und Nordhausen, Frieden zu halten. Die Stadt Göttingen erhält dagegen ein gleiches Versprechen vom Herzog.
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10001 Ältere Urkunden, 07558
Datierung: | 27. Dezember 1457 |
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Wilhelm III., Herzog von Sachsen, Heinrich, Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, Heinrich, Graf und Herr von Stolberg und Wernigerode sowie Ernst und Hans, Vettern, Grafen von Hohnstein und Herren zu Klettenberg einerseits und Adolf, Graf von Nassau, Domherr zu Mainz, Provisor in Erfurt und Amtmann zu Rusteberg im Eichsfeld, sowie den Räten zu Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen andererseits schließen einen Vertrag über beiderseits zu ernennende sechs Schiedsrichter, die auf einem Tag in Langensalza (Salza) erkennen sollen, wie Hans von Jühnde (Ihnne) [nö. Hannoversch Münden], Johann (Hans) von Falkenberg, denen von Bovenden (Bobentzen) zu Jühnde und denen von Stockhausen zu Bramburg [Burg n. Hannoversch Münden], die ihnen bisher viel Plackerei und Schaden gemacht haben, am füglichsten zu widerstehen sei.
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10001 Ältere Urkunden, 04206
Datierung: | 7. November 1377 |
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Dietrich [V.], Graf und Herr zu Hohnstein (Honsteyn), schließt für sich und seine Erben ein Bündnis mit Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, seinen Herren. Er gelobt, die Land- und Markgrafen gegen jedermann zu unterstützen, nimmt dabei aber Heinrich [XVI.], Grafen von Stolberg (Stalberg), sowie Konrad [V.] und Dietrich, Grafen von Wernigerode, aus. Der Aussteller will die ausgenommenen Personen in Kriegen gegen die Land- und Markgrafen jedoch in keiner Weise unterstützen. Die Land- und Markgrafen sollen den Aussteller gegen jedermann verteidigen. Falls der Aussteller auf Geheiß der Land- und Markgrafen dem Herzog Otto von Braunschweig[-Göttingen], denen auf dem Eichsfeld (den uf dem Eysfelde) oder dem Grafen Heinrich [VII.] von Hohnstein[-Klettenberg] Fehde ansagen und deren Feind werden sollte (entsageten unde in vyend worden), sollen die Land- und Markgrafen zu dessen Schutz ihre Leute auf eigene Kosten in eine beliebige von dessen Burgen (sloz) legen. Falls sich der genannte Markgraf Friedrich [III.] am Bündnis nicht beteiligen will, soll das Bündnis auch nur gegenüber Balthasar und Wilhelm [I.] gültig sein. Im Fall einer Teilung der Herrschaften, Länder und Leute der Land- und Markgrafen soll das Bündnis jedoch seine Gültigkeit verlieren. - Aufgedrücktes Siegel des Aussteller angekündigt.
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10001 Ältere Urkunden, 03230
Datierung: | 21. März 1350 |
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Heinrich [V.], Graf von Hohnstein und Herr zu Sondershausen (Sundershusen), sowie Heinrich [XII.] und Gunther [XXV.], Grafen von Schwarzburg und Herren zu Arnstadt (Arnstet) beurkunden, dass sie wegen der 1700 Mark lötigen Silbers, die ihnen Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen [Titelreihenfolge prüfen], für die Hauptmannschaft (houptmanschaft) und Dienste, die sie vor Langensalza (Saltza) gegen Hessen und auf dem Eichsfeld (Eychesfeld) gegen den Erzbischof [?] von Mainz (den Mentschin) geleistet haben, schuldet, eine gütliche Übereinkunft getroffen haben. Danach wird dem Markgrafen Friedrich [III.] von Meißen für die Zahlung von 600 Mark eine Frist von fünf Jahren gewährt. Wegen der übrigen 1100 Mark wird vereinbart, dass Markgraf Friedrich [III.], wenn er vom Römischen König [Karl IV.], [den Markgrafen Ludwig dem Älteren und Ludwig dem Römer] von Brandenburg (sinem omen von Brandeburg [?] oder sinem bruder), seiner Schwiegermutter Jutta von Henneberg oder auf andere Weise Geld erhalten sollte, davon ein Drittel seinen Gläubigern geben soll. Falls die Summe in diesem Jahr nicht oder nicht volltständig bezahlt wird, soll der Markgraf Friedrich [III.] Burg und Stadt Schlotheim (Slatheim hus uns stadt) mit allem Zubehör dem Ritter Hans von Byenbach und dem Knecht Hermann von Mihla (Mila) überantworten, die diese Güter das erste Jahr vom Markgrafen Friedrich [III.] und seinen Gläubigern innehaben sollen. Wenn die Schuld dann noch nicht beglichen ist, sollen Hans von Byenbach und Hermann von Mihla Burg und Stadt Schlotheim den Gläubigern als Pfand überantworten. Innerhalb eines Jahres sollen die sollen die Gläubiger dieses Pfand nicht versetzen oder verkaufen. Danach soll das Pfand nur versetzt oder wiederkäuflich verkauft werden können, wenn Markgraf Friedrich [III.], dessen Brüder oder dessen Erben es nach einer ein halbes Jahr zuvor erfolgten Ankündigung nicht wieder eingelöst haben und wenn die neuen Besitzer es von den Landgrafen von Thüringen zum Lehen nehmen. Wenn Schlotheim verloren gehen sollte, bevor die Gläubiger es als Pfand nehmen, soll der Schuldner den Verlust tragen. Sollte Schlotheim aber in der Zeit verloren gehen, in der es verpfändet ist, wollen die Gläubiger auf die Schuldsumme verzichten. Für den Fall des Verlusts von Schlotheim wird gegenseitige Hilfe bei der Rückeroberung vereinbart. - Siegel der Aussteller angekündigt. - Gunther von Schwarzburg auf Wachsenburg (dez Wassenburg ist); Thimo von Colditz (Kolditz), Marschall [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern marschalk); Konnrad, Kellermeister des Klosters Reinhardsbrunn (kelner zu Rejherzburn), Albrecht von Maltitz (Albert von Maltiz), Hofrichter; Arnold Judeman, Kammermeister; Otto von Stotternheim (Stuternheim) und Christian von Witzleben (Kristan von Wiczeleiben), Ritter [prüfen, ob sich das nicht doch auf gesamte vorherige Aufzählung bezieht]; Heinrich von Laucha (Loucha), Landvogt [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern lantvoit).
Archivale im Bestand
50347 Stadt Bautzen, 1379
Datierung: | 1770 - 1771 |
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Johanne Christiane Elisabeth Dürr geb. Eichsfeld, Marie Elisabeth Hulberg und deren Sohn Johann Gottlieb Hulberg, Wittenberg gegen George Schmuck, Bürger und Strumpffabrikant, Bautzen wegen Geldforderung
Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 14606
Datierung: | 17. Mai 1726 |
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1) Revers des Vizedomamts des Eichsfelds, dass die durch das kurfürstliche Territorium geschehene unentgeltliche Durchführung eines Delinquenten dem Haus Kursachsen und der demselben zustehenden Geleitsgerechtigkeit zu Erfurt nicht schädlich sein, vielmehr von ihrer Seite dem gedachten Kurhaus in ähnlichen Fällen in gleicher Weise der Notdurft nach gestattet werden soll, 17. Mai 1726.- 2) Ähnlicher Revers des Vizedomamts des Eichsfelds wegen der Durchführung des zu einjähriger Schanzarbeit verurteilten Christian Friedrich Zimmermann (Zimmerman) aus Worbis durch kursächsisches Gebiet nach Erfurt.
Bestand
10001 Ältere Urkunden
Vorwort
Bd. 40: Die Wüstungen des Eichsfelds, bearb. v. Levin Freiherr v.
Bd. 40: Die Wüstungen des Eichsfelds, bearb. v. Levin Freiherr v.
Archivale im Bestand
30464 Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt, 4547
Datierung: | 1990 |
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VEB Eichsfelder Bekleidungswerke Heiligenstadt gegen VEB Malitex Hohenstein-Ernstthal wegen Verzugsvertragsstrafe