Berufsverbote
Die bürokratischen Beschränkungen zur Berufsausübung für Juden begannen bereits 1933 mit dem »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums«, nach welchem die Entlassungen und Zwangspensionierungen aller »Nichtarier« in der öffentlichen Verwaltung praktiziert wurden.
Mehrere Verordnungen zum Reichsbürgergesetz zielten 1938/39 auf Berufsverbote für jüdische Selbständige:
Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, 25. Juli 1938
Entzug der Approbation für jüdische Ärzte; eingeschränkte Tätigkeit als »Krankenbehandler« für jüdische Patienten
Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, 27. Sept. 1938
Entzug der Zulassung für jüdische Rechtsanwälte und Aufhebung des »Frontkämpferprivilegs« von 1933; Vorübergehende Zulassung einiger »Konsulenten« für jüdische Klienten
Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz, 31. Okt. 1938
Untersagung der Betätigung als Patentanwalt
Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, 17. Jan. 1939
Verbot des Praktizierens für jüdische Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Die Durchführung dieser Verordnungen zum Reichsbürgergesetz lag weitgehend in den Händen der Fachministerien und der gleichgeschalteten berufsständischen Organisationen wie der Reichsärztekammer oder der Reichsanwaltskammer. Die vorübergehende Zulassung jüdischer Konsulenten erfolgte durch die Landgerichte. Im Landgerichtsbezirk Leipzig wurden Ende 1938 lediglich 6 Konsulenten anerkannt, von denen sich drei noch in Konzentrationslagern befanden. Die Konzession war jederzeit widerruflich. Neben dem eingeschränkten Wirkungskreis beinhaltete diese Maßnahme finanzielle Einschränkungen: Die Gebühren mussten weitestgehend an eine sog. Ausgleichsstelle abgeführt werden.