Der Berg ist frei

Abbildung aus: Georg Agricola, 12 Bücher vom Bergwerk (dt.), Frankfurt 1580 (SächsStA-F, Bibliothek, Sign. 310301)
Abbildung aus: Georg Agricola, 12 Bücher vom Bergwerk (dt.), Frankfurt 1580 (SächsStA-F, Bibliothek, Sign. 310301) 
© Sächsisches Staatsarchiv

Im Jahr 1168 wurden auf der Flur des Dorfes Christiansdorf am Münzbach Silbererze entdeckt und in Folge der zuströmenden Berg- und Hüttenleute setzte eine beispiellose Entwicklung dieser Region ein.

Markgraf Otto von Meißen (1125-1190) stand durch den Erwerb des Bergregals das Verfügungsrecht über die edlen Bodenschätze zu, wonach er jeden zehnten Teil der Erträge aus dem Erzbergbau beanspruchen konnte (Bergzehnt). Voraussetzung für hohe Einnahmen waren der sachgerechte Abbau und die Verhüttung des Silbers durch Berg- und Hüttenfachleute.

Markgraf Otto gewährte daher den Freiberger Bergleuten bestimmte Freiheitsrechte, nach der sie mit Ausnahme des Landesherren keinem weiteren Grundherren unterstanden und das Aufsuchungs- und Förderungsrecht für Erze besaßen. Zudem ließ der Markgraf zum Schutz der sich entwickelnden »Stadt auf dem freien Berge« (daher ab 1185 Freiberg) und ihrer umliegenden Silbergruben eine Burg errichten.

Die Freiheitsrechte der Bergleute waren zunächst nicht schriftlich fixiert, sondern wurden erst rund 150 Jahre nach der Auffindung der ersten Silbererze als »Freiberger Bergrecht« zu Beginn des 14. Jahrhunderts in einem eigenen Rechtsbuch niedergeschrieben. Das Freiberger Stadt- und Bergrecht war im Hoch- und Spätmittelalter eng miteinander verwoben. Schieds- und Spruchorgan in allen Bergrechtsangelegenheiten war der Freiberger Rat.

Ab der Mitte des 14. Jahrhunderts ist ein Bergmeister als landesherrlicher Verwaltungsbeamter nachweisbar. Er war u. a. mit der Verleihung von Gruben, der bergbaulichen Vermessung, der Wahrung von Recht und Ordnung im Berg- und Hüttenwesen sowie der Erhebung des Bergzehnten betraut. Der Bergmeister musste Bürger der Stadt Freiberg sein und war auch dem Stadtrat verpflichtet.

Dem Freiberger Bergmeister, dem seit der Verkündung der Bergordnung vom 13. Mai 1328 alle Bergwerke der Mark Meißen unterstanden, wurde zur Bewältigung seiner Pflichten Gehilfen und ein Bergschreiber zur Seite gestellt. Die Differenzierung der Aufgabenfelder seit 1384 ist durch die Bestallung eines Gegenschreibers, eines Rezeßschreibers und eines Zehntners urkundlich belegt.

So waren es zunächst Einzelpersonen, die ein Amt ausübten, welches speziell für die Verwaltung des Bergwesens in Freiberg eingerichtet worden war. Dabei handelte es sich allerdings noch nicht um eine klar strukturierte Organisation. Bis in das 16. Jahrhundert hinein kann man von keiner einheitlichen Bergverwaltung sprechen.

Literatur:

  • R. Groß: Bergverfassung und Bergverwaltung in Sachsen, in: Der silberne Boden. Kunst und Bergbau in Sachsen, Leipzig 1990, S. 34-36.
  • P. Hoheisel: Das Freiberger Bergrecht, in: Vom Silber zum Silizium. In Freibergs Stadtgeschichte geblättert, Freiberg 2011, S. 12-14.
  • H.-H. Kasper – G. Martin: Die Bergstadt Freiberg und das Oberbergamt, in: 450 Jahre Sächsisches Oberbergamt Freiberg 1542 – 1992, Freiberg 1993, S. 32-46.
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